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Die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Betriebe) und die Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) errechnet sich nach dem sogenannten "Grundsteuer-Messbetrag".
Dieser Messbetrag ist im Einheitswertbescheid - welcher vom Finanzamt erlassen wird - festgelegt. Die Grundsteuer A und B beträgt 500 von Hundert (= das 5-fache) des Grundsteuermessbetrages.
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